Aus dem Internetangebot der Bayerischen Landesärztekammer: Wichtiger Hinweis zum Führen der Facharztbezeichnung "Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin" Infolge des Vertragsverletzungsverfahrens der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen fehlerhafter Umsetzung des Titels IV der Richtlinie 93/16/EWG vom 5. April 1993 mußte im Abschnitt B Nummer 10.1 (Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin) eine Ergänzung um Führbarkeitsregelungen der Facharztbezeichnung „Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin“ vorgenommen werden: So darf nach Beschluss des 59. Bayerischen Ärztetages vom 23. April 2005 die Facharztbezeichnung „Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin“ oder die zugehörige Kurzbezeichnung nur in der Form „Facharzt für Allgemeinmedizin“ oder „Allgemeinarzt“ geführt werden. Die Facharztbezeichnung „Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin“ oder die zugehörige Kurzbezeichnung darf ab dem Tag nach der Veröffentlichung der Mitteilung der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 41 der Richtlinie 93/16/EWG vom 05.04.1993 (ABl EG Nr. L 165 S. 1) geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14.05.2001 (ABl EG Nr. L 206 S. 1) über den Ersatz der bisherigen Facharztbezeichnung „Facharzt für Allgemeinmedizin“ durch die Facharztbezeichnung "Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin" geführt werden. Dieser Zeitpunkt wird im Bayerischen Ärzteblatt bekannt gegeben.